Überprüfte die Einführung der Ersatzstimme im Kontext der Bundestag-Wahlrechtsreform 2022/23 für den speziellen Fall, wo der Wahlkreisgewinner wegen fehlender Zweitstimmendeckung kein Mandat erhält. In Summe stellt die Ausarbeitung fest, dass die Ersatzstimme die Komplexität des Wahlvorgangs erhöhe und damit die Unmittelbarkeit der Wahl berühre. Auch die Wahlgleichheit könnte berührt werden. Diese potenziellen Beeinträchtigungen können ggf. über die Erhöhung der Integrationsfunktion der Wahl (weniger unberücksichtigte Wähler) ausreichend gerechtfertigt werden. Die Einführung einer Ersatzstimme (im allgemeinen Fall) werde in der Rechtswissenschaft “vielfach als verfassungskonform betrachtet”.
Weitergehende Details
“Ähnliche „Eventualstimmen“-Modelle sind bereits mit Blick auf die Abfederung der Wirkungen der Fünf-Prozent-Hürde diskutiert worden und in der Rechtswissenschaft vielfach als verfassungskonform betrachtet worden.” Keine doppelte Wertung der Stimmen von einem Wähler im Vergleich zu anderen Wählern. Der gestiegene Auszählungsaufwand (bspw. durch einen zusätzlichen Auszählungstermin für die Ersatzstimmen) beeinträchtigt nicht die Öffentlichkeit der Wahl.
Zur Unmittelbarkeit
- Unmittelbarkeit im Sinne von “keine Instanz dazwischen” ist gewahrt.
- Unmittelbarkeit im Sinne von Erkennbarkeit der Wirkung der Stimmabgabe: “Die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Zurechenbarkeit einer jeden Stimme für bestimmte oder bestimmbare Wahlbewerber ist auch nach dem bisher erklärten Konzept der Ersatzstimme möglich.”
- Teil der Literatur versteht Unmittelbarkeit als: Die Stimmenabgabe muss vorbehaltlos und bedingungsfrei erfolgen, wogegen eine Ersatzstimme einschränkend wäre. Mit ausreichender Begründung (die wäre mit der höheren Integrationsfunktion der Wahl gegeben) wäre die Einschränkung gerechtfertigt.